Rechtsanspruch auf Schutzimpfungen
13.12.2007
und damit auf Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse
Sehr geehrte Damen und Herren,
gem. § 20d SGB V haben Versicherte seit 01.04.2007 einen Rechtsanspruch auf Schutzimpfungen und damit auf Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse. Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind sog. Reiseschutzimpfungen sowie nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie u. a.Impfungen gegen Hepatitis B in Pflegeeinrichtungen, da nach der Biostoffverordnung ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos besteht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Leistungspflicht der GKV in einer Schutzimpfungs-Richtlinie konkretisiert. Zwischenzeitlich hat der G-BA die Richtlinie gem. Auflagen des Bundesministeriums für Gesundheit überarbeitet.
Die überarbeitete Richtlinie vom 21.06.2007/18.10.2007 - wird nun nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Mit einem weiteren Beschluss hat der G-BA die im Juli herausgegebenen Empfehlungen der STIKO in die Richtlinie aufgenommen.
Die überarbeitete Richtlinie wurde vom BMG nicht beanstandet.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Zinke
Ref. f. Gesundheitshilfe - chron. Erkrankungen,
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband e.V. -
10178 Berlin