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Blut verbindet alle

Parkerleichterungen

30.09.2009

Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung wurden ziemlich geräuschlos zum 4. Juni 2009 geändert.

Nach dieser Änderung sind Parkerleichterungen auch für Schwerbehinderte ohne Kennzeichen „aG“ möglich. Die hierdurch Begünstigten dürfen zwar nicht auf den speziell gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen parken, können aber die unten aufgeführten Vergünstigungen nutzen.

Berechtigte der neuen Parkerleichterungen sind unter anderem:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Für die Genehmigung und Ausstellung des Parkscheins sind die Straßenverkehrsbehörden bzw. Stadtverwaltungen zuständig.

Die Parkerleichterungen sind in den „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 4. Juni 2009“ beschrieben. Nachfolgend einige Auszüge aus Artikel 1, Absatz 2:

119 a): An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (Paragraf 13, Absatz 2, Nummer 2, Bild 291) ergeben,

120 b): im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

121 c): an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

122 d): in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

123 e): an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

124 f): auf Parkplatzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

125 g): in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

126: sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

Die kompletten Änderungen der Verwaltungsvorschrift zu den Parkerleichterungen für Behinderte können Sie in der DHG-Geschäftsstelle anfordern.

Quelle: Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.