dhg

Blut verbindet alle

Satzung in der Fassung vom 30.06.2016

§1 Name, Zweck, Sitz, Rechtsform und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Die unter dem Namen »Deutsche Hämophiliegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungskrankheiten e.V.« (DHG) bestehende Vereinigung ist eine Interessenvertretung der an einer angeborenen oder erworbenen Blutungskrankheit Leidenden und ihrer Angehörigen. Mitglieder der DHG können ferner alle Personen werden, deren Anliegen es ist, bei der Hilfe für Blutungskranke mitzuwirken.
  2. Aufgabe der DHG ist die Verbesserung der Lage des betroffenen Personenkreises in allen Bereichen, um ihm eine der Würde des Menschen entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe und der Altenhilfe.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Vertretung der Interessen des in Abs. 1 genannten Personenkreises und der Mitgliedsvereine gegenüber den Bundes-, Landesorganen und der Öffentlichkeit
    2. Abstimmung gleichartiger Bestrebungen auf Länderebene mit den Landesverbänden und Regionen
    3. Zusammenarbeit mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen
    4. Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation der Betroffenen und ihrer Familien
    5. Förderung der medizinischen Forschung und des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie Sammlung, Auswertung und Fortentwicklung der gewonnenen Erfahrungen
    6. Förderung des Erfahrungsaustausches der von einer Blutungskrankheit direkt oder indirekt Betroffenen (Hilfe zur Selbsthilfe)
    7. Förderung der ärztlichen und psychosozialen Betreuung, Versorgung und Beratung
    8. Wahrnehmung der Interessen der direkt oder indirect Betroffenen durch Aufklärung und Beratung
    9. Unterstützung bei der Durchsetzung von sozialen Maßnahmen und von Nachteilsausgleichen
    10. Durchführung von Erholungsreisen für von Blutungskrankheiten betroffene Kinder und Jugendliche und ältere Menschen unter ärztlicher Aufsicht
    11. Förderung der Freizeitgestaltung in Form von Kinder-und Jugendfreizeiten zur Unterstützung der Gesundheitsvorsorge und Selbsthilfe der Betroffenen
    12. Unterstützung bei der Gründung von Landesverbänden und Regionen
    13. allgemeine Unterrichtung und Beratung der Landesverbände und Regionen sowie der Mitglieder und ihrer Angehörigen
    14. Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielrichtung
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die DHG hat ihren Sitz in München und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts München als eingetragener Verein geführt.

§2 Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben

  1. durch Aufnahme als ordentliches Mitglied,
  2. durch die Aufnahme als förderndes Mitglied.
  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich zu den Zielen der DHG bekennen und einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand mit Stimmenmehrheit. Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
    2. Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht und auferlegt alle satzungsgemäßen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Zu den Rechten gehören die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, die Stellung von Anträgen in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht für die Betrauung von Ämtern in der DHG. Die Pflichten bestehen in der entsprechenden Unterstützung der DHG bei der Verfolgung der Ziele, die sie sich gesetzt hat, u.a. durch die Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags.
  2. Fördernde Mitglieder
    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen werden, welche die DHG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch finanzielle Zuwendungen oder auf sonstige Weise unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die fördernden Mitglieder sollen zu allen geeigneten Veranstaltungen der DHG eingeladen werden.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ableben,
    • durch Ausschließung.
    1. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
    2. Mit dem Ableben des Mitglieds erlischt seine Mitgliedschaft.
    3. Vernachlässigt ein Mitglied fortgesetzt seine ihm gegenüber der DHG obliegenden Pflichten oder hat es gegen das Vereinsinteresse schwer verstoßen, so kann es durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Jedoch ist dem betreffenden Mitglied zuvor durch einen eingeschriebenen Brief eine Äußerungsfrist von 4 Wochen zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
      Gegen den Beschluss des Vorstands ist Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird dem Einspruch durch den Vorstand nicht abgeholfen, entscheidet die Mitgliederversammlung, und zwar endgültig. Der Ausschließungsbeschluss ist ebenfalls mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied
    Nr. 1 gilt sinngemäß. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen auch bei Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Löschung im Handelsregister oder sonstiger Auflösung der betreffenden Institutionen oder Personenmehrheit oder wenn ein Mitglied rechtskräftig die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft verloren hat.
  3. Ansprüche der ausscheidenden Mitglieder
    Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch am Überschuss noch auf Rückerstattung der Beiträge. Sie erhalten nur diejenigen Sach- und Vermögenseinlagen zurück, die von ihnen getätigt wurden und die nicht in das Eigentum der Gemeinschaft übergegangen sind bzw. für die ein Rückforderungsanspruch vereinbart wurde, ersatzweise im gemeinen Wert des zurückzuerstattenden Gegenstandes.

§4 Organe der DHG

  1. Beschließende Organe der DHG sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der engere Vorstand,
    4. der Vertrauensrat.
  2. Beratende Organe der DHG sind:
    1. die Jugendvertretung,
    2. der Ärztliche Beirat,
    3. das Kuratorium.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden wenigstens jedes dritte Jahr, im Übrigen, sooft es nach Ansicht des Vorstands das Interesse der DHG erfordert, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder von dem Vertrauensrat durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Ortes und der Zeit der Tagung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 4 Wochen einzuberufen. Wurde eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
    1. die Entgegennahme der laufenden Berichte des Vorstands,
    2. die Entgegennahme der jährlichen Finanzberichte des Schatzmeisters,
    3. die Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer zur Prüfung der Jahresabrechnung,
    4. die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung und des Voranschlags für das nächste Haushaltsjahr,
    5. die Entlastung des Vorstands und die Genehmigung seiner Geschäftsführung,
    6. die Festsetzung der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
    7. die Wahl zum Vorstand,
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, für die der Tagesordnung ein formulierter Vorschlag beigefügt sein muss,
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung,
    10. die Beschlussfassung über Gegenstände, die vom Vorstand oder auf Grund des Antrags eines Mitglieds, der dem Vorstand in schriftlicher Form 3 Tage vor dem Termin einer Mitgliederversammlung vorliegen muss, den Mitgliedern unterbreitet werden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Nicht teilnehmende Mitglieder können ihre Stimme anwesenden Mitgliedern durch schriftliche Vollmacht übertragen, wobei jedoch ein anwesendes Mitglied außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als 5 weitere Stimmen vertreten kann. Auf diese Weise vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.
  6. Soweit für die Beschlussfassung einfache Mehrheit genügt, kann die Mitgliederversammlung in geeigneten Fällen auch im schriftlichen Verfahren beschließen. Ein auf diese Weise herbeigeführter Beschluss gilt als gefasst, wenn sämtliche Mitglieder durch den Vorsitzenden vom Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses unterrichtet worden sind und die Mehrheit der Mitglieder, die binnen 4 Wochen ihre Stimme schriftlich abgegeben haben, diesem zustimmt.

§6 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands und des engeren Vorstands

  1. Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, nämlich dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, ferner aus dem Schatzmeister, aus dem Schriftführer und aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand sollen wenigstens ein Blutungskranker und ein Familienmitglied eines Blutungskranken angehören.
  2. Wahl und Amtszeit
    Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Vorstands sowie bis zu vier evtl. nachrückende Vorstandskandidaten werden von der Mitgliederversammlung direkt durch Personenwahl aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für 3 Jahre gewählt; die Reihenfolge der Vorstandskandidaten muss festgelegt sein.
    Die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden, die zusammen mit ihm den engeren Vorstand bilden, können durch die Mitgliederversammlung als solche in den Vorstand gewählt oder durch diese aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Vorstands bestimmt werden. Findet vor Ablauf dieser Amtszeit eine Wahl nicht statt, so führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl kommissarisch weiter. Scheiden vor Ablauf der Amtszeit ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, wird die entsprechende Anzahl von gewählten Vorstandskandidaten gemäß ihrer festgelegten Reihenfolge in den Vorstand aufgenommen. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden aus, hat der Gesamtvorstand das Recht, aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden und/oder Stellvertreter zu wählen.
  3. Aufgabenwahrnehmung durch den Vorstand und der durch ihn beauftragten Mitglieder
    Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der DHG, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder ggf. dem Vertrauensrat vorbehalten sind. Der Vorstand kann Aufgaben an einzelne Mitglieder oder an aus Mitgliedern zu bildende Ausschüsse übertragen. Innerhalb des Vorstands können für den Schatzmeister und den Schriftführer ein oder mehrere Stellvertreter bestellt werden.
    Bei mehreren Stellvertretern, insbesondere bei den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden, muss intern die Reihenfolge in der Stellvertretung festgelegt sein.
  4. Arbeitsweise des Vorstands und seiner Mitglieder
    Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung in der festgelegten Reihenfolge ein Stellvertreter, ist Sprecher des Vorstands und der DHG, leitet die Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse sowie die Zusammenkünfte der Mitgliederversammlung und die gemeinsamen Sitzungen mit dem Vertrauensrat. Sitzungen des Vorstands, die grundsätzlich nicht öffentlich sind, werden je nach Bedarf, wenigstens einmal jährlich, einberufen; sie sind einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In Eilfällen ist schriftliche Abstimmung zulässig. Im Rahmen der Gesamtverantwortung des Vorstands verwaltet jedes Vorstandsmitglied seinen Aufgabenbereich selbständig. Jeder Träger einer Aufgabe hat regelmäßig dem Vorstand, dieser regelmäßig der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Engerer Vorstand: Vorstand im Sinne des § 26 BGB
    Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des engeren Vorstands vertreten die DHG gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Einzelvertretungsbefugnis besitzt, von der im Innenverhältnis ein Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden nur in der festgelegten Reihenfolge der Stellvertretung Gebrauch machen darf.

§7 Vertrauensrat

  1. Zusammensetzung, Vorsitz, Geschäftsordnung
    1. Der Vertrauensrat setzt sich aus den Vertrauensmitgliedern der Landesverbände und den Vertrauensmitgliedern der Regionen zusammen.
    2. Die Vertrauensmitglieder bilden in ihrer Gesamtheit den Vertrauensrat. Der Vertrauensrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
    3. Der Vertrauensrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Landesverbände
    1. Aus jedem Bundesland können aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder bis zu vier Vertrauensmitglieder bestellt werden. Diese Vertrauensmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.
    2. Die Zahl der Landesverbände hat sich an der Anzahl der Bundesländer auszurichten und beträgt bis zu 16 Landesverbänden.
    3. Zusammenschlüsse von Landesverbänden oder mit Regionen, die nicht in die gebietliche Zuständigkeit eines Landesverbandes fallen (§ 7 Abs. 3 Ziffer (1)), sind möglich.
    4. Die Landesverbände geben sich eine Satzung, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf.
    5. Vorschlagsberechtigt für die Bestellung zum Vertrauensmitglied sind die ordentlichen Mitglieder des betreffenden Landes, hilfsweise der Vorstand.
    6. Die Amtsperiode der Vertrauensmitglieder der Landesverbände entspricht der des Bundesvorstands.
  3. Regionen
    1. Innerhalb einer jeden Region können, soweit keine Landesverbände gegründet wurden oder diese Unterorganisationen der Landesverbände darstellen, aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder bis zu vier Vertrauensmitglieder bestellt werden. Diese Vertrauensmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.
    2. Die Zahl der Regionen, deren räumliche Abgrenzung sich an der Verwaltungsgliederung der Regierungsbezirke der jeweiligen Bundesländer orientiert und deren Anzahl maximal 25 betragen darf, wird durch die Geschäftsordnung des Vertrauensrates festgelegt.
    3. Vorschlagsberechtigt für die Bestellung zum Vertrauensmitglied sind die ordentlichen Mitglieder der betreffenden Region.
    4. Die Amtsperiode der Vertrauensmitglieder der Regionen entspricht der des Bundesvorstands.
  4. Aufgabe der einzelnen Vertrauensmitglieder
    1. Die Vertrauensmitglieder übernehmen in dem ihnen zugewiesenen regionalen Umkreis die Interessenwahrung der DHG und ihrer Mitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand. Sie sollen insbesondere in Kenntnis der örtlichen und regionalen Gegebenheiten die Mitglieder beraten und für sie fallweise Kontakte mit behandelnden Ärzten, mit Kliniken oder mit Behörden aufnehmen. Ihnen obliegt auch die Förderung des Erfahrungsaustausches und die Öffentlichkeitsarbeit im regionalen Bereich.
    2. Pflicht und Recht zu dieser Interessenwahrung umschließt jedoch nicht die Aufgabe von Rechtserklärungen oder die Vornahme von Rechtshandlungen, für die im Einzelfall, soweit solche nicht unmittelbar von Seiten des engeren Vorstands erfolgen, jeweils dessen gesonderte Zustimmung erforderlich ist.
  5. Aufgaben des Vertrauensrats
    1. Der Vertrauensrat stellt die Verbindung zwischen Vorstand und Mitgliedern dar. Vorstand und Vertrauensmitglieder unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten. Der Vorsitzende des Vertrauensrates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen des Vorstands zu laden und nimmt daran mit beratender Stimme teil. Wenigstens einmal jährlich wird der Vertrauensrat vom Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen.
    2. In den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, übernimmt der Vertrauensrat die in § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Obliegenheiten der Mitgliederversammlung.

§8 Jugendvertretung

  1. Die Jugendvertretung ist beratendes Organ gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der DHG.
  2. Aufgabe der Jugendvertretung ist die Wahrung und Unterstützung der Interessen Jugendlicher und junger Erwachsener in der DHG.
  3. Jugendliche im Sinne dieses Paragraphen sind:
    1. Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, deren gesetzlicher Vertreter Mitglied in der DHG ist,
    2. Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 30 Jahren, die selbst Mitglied in der DHG sind.
  4. Die Jugendvertretung wird auf regionaler Ebene in Anlehnung an die Bestimmungen für den Vertrauensrat (§ 7 Abs. 2 Ziffer [2] und Abs. 3 Ziffer [2]) durch die dort organisierten Jugendlichen gewählt oder benannt.
  5. Die Jugendvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Bis zu 3 gewählte bzw. benannte Vertreter der Jugend gemäß Abs. 3 aus jeder der Regionen/Landesverbände bilden die Jugendvertretung.
    2. Die Jugendvertretung wählt aus ihrer Mitte bis zu 5 Vertreter, die den Jugendrat auf Bundesebene bilden.
    3. Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreter.
  6. Die Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf.
  7. Veranstaltungen der Jugendvertretung:
    1. Der Sprecher des Jugendrats lädt je nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, die Jugendvertretung zu einer Sitzung ein. Die Geschäftsordnung der Jugendvertretung kann eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmer, die an dieser Sitzung teilnehmen können, vorsehen.
    2. Die Jugendvertretung organisiert Veranstaltungen für Jugendliche auf regionaler und überregionaler Ebene.
    3. Der Sprecher des Jugendrats oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter ist zu den Sitzungen des Vorstands und des Vertrauensrats einzuladen und nimmt daran mit beratender Stimme teil.

§9 Ärztlicher Beirat

  1. Die medizinisch-wissenschaftliche Beratung und Repräsentanz wird vom Ärztlichen Beirat wahrgenommen, dem bis zu 16 wissenschaftlich, klinisch, administrativ sowie praktizierend tätige Ärztinnen und Ärzte - nachfolgend als Ärzte bezeichnet - angehören.
  2. Die Zugehörigkeit zu diesem Beirat setzt die Mitgliedschaft gemäß § 2 Nr. 2. voraus. Mitglieder des Ärztlichen Beirates können nicht gleichzeitig stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sein.
  3. Vorschlagsberechtigt für die Bestellung von ärztlichen Beiratsmitgliedern sind alle in der DHG organisierten Ärzte sowie der Vorstand. Gehen mehr als 16 Vorschläge ein, so wählen die bei einer zu Vorstandswahlen einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Ärzte in einem gesonderten Wahlgang 16 Beiratsmitglieder.
    Die Amtszeit des Ärztlichen Beirates entspricht der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes, von dem er bestätigt worden ist.
  4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihren Reihen eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu zwei Stellvertreter. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der Beiratsarbeit sowie die Vertretung im Vorstand.
    Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein(e) Stellvertreter(in), ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen und nimmt daran mit beratender Stimme teil.
  5. Der Ärztliche Beirat sollte während einer Amtsperiode mindestens einmal von seiner/seinem Vorsitzenden einberufen werden. Der/die Vorsitzende der DHG, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, ist zu den Sitzungen des Ärztlichen Beirates zu laden und nimmt daran mit beratender Stimme teil.

§10 Kuratorium

  1. Im Interesse der Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit öffentlichen und privaten Stellen kann aus Vertretern von Behörden und privaten Institutionen, welche die Ziele der DHG unterstützen, ein Kuratorium gebildet werden. Die Kuratoriumsmitglieder werden im Benehmen mit den betreffenden Behörden und Institutionen vom Vorstand berufen und abberufen. Die Zugehörigkeit zu diesem Kuratorium ist von einer Mitgliedschaft im Sinne des § 2 unabhängig, sie setzt sie weder voraus noch begründet sie diese.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Bei den Sitzungen des Kuratoriums soll der Vorstand vertreten sein. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist zu den Sitzungen des Vorstands zu laden und nimmt daran mit beratender Stimme teil.

§11 Geschäftsordnung, Richtlinien und Aufzeichnungen von Beschlüssen

  1. Der Vorstand regelt seine Geschäftsführung und Arbeitsbereiche in einer Geschäftsordnung. Für die Geschäftsordnung des Vertrauensrats gilt § 7 Nr. 1 Abs. 3; der Ärztliche Beirat kann sich, soweit erforderlich, eine Geschäftsordnung geben.
  2. Alle in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und Richtlinien sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für Sitzungen des Vertrauensrats, soweit darin Gegenstände aus ihm nach § 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 übertragenen Aufgaben und Rechten der nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Art behandelt werden.

§ 12 Finanzverwaltung

  1. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vertrauensrat verabschiedeten Haushaltsplans nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungsführung und Rechnungslegung vorzunehmen. Die Führung eines Wirtschafts- oder Gewerbebetriebs ist ausgeschlossen.
  2. Die Einkünfte bestehen
    1. aus den Beiträgen und Spenden der ordentlichen Mitglieder,
    2. aus Zuschüssen und Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite,
    3. aus Erträgen von verzinslich angelegtem Vermögen und sonstigen Erträgen.
  3. Ausgaben dürfen in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan neben der Deckung der laufenden Kosten unter Beachtung der Bewilligungsbedingungen öffentlicher Geldgeber und den Auflagen privater Förderer nur für die in § 1 genannten Zwecke vorgenommen werden. Keine Person inner- und außerhalb der DHG darf durch Verwaltungsausgaben, die diesem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in einem Organ der DHG ist ehrenamtlich; hierbei entstehende Auslagen und Aufwendungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ersetzt werden.
    BetreuerInnen von Kinder- und Jugendfreizeiten können eine Betreuervergütung beanspruchen. Höhe, Veränderungen bzw. Anpassungen der Betreuervergütung müssen durch Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
    Soweit Mittel für die Therapie oder soziale Eingliederung oder für sonstige Hilfsmaßnahmen zugunsten von an einer Blutungskrankheit leidenden Personen und ihren Angehörigen verwendet werden, erfolgen solche Zuwendungen an diese nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, sondern als von einer Notlage Betroffene.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Gesamtverband  e.V., Oranienburger  Straße 13-14, D-10178 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für den Zweck der Gesundheitspflege und der Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzung.

Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts München erfolgte am 07.04.2017.